Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung unserer Leistungen und schaffen klare Rahmenbedingungen für eine faire, transparente und rechtssichere Zusammenarbeit. Mit der Inanspruchnahme unserer Services erkennen Sie diese Bedingungen an, die sowohl Ihre Interessen als auch einen reibungslosen Ablauf unserer Geschäftsbeziehung schützen.

Insheva Solution GmbH

Stand: 24.09.2025

§ 1 Geltungsbereich, Rangfolge und Vertragsgrundlagen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Insheva Solution GmbH (nachfolgend „wir“) gelten ausschließlich für sämtliche Vertragsbeziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und nur in dem Umfang Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Erbringung von Dienst- und Projektleistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Maßgeblich ist diejenige Fassung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen späteren Vertragsschlusses gültig und auf unserer Webseite unter https://www.inshevasolution.de/agb abrufbar ist.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

§ 2 Gegenstand der Leistung und Leistungserbringung

(1) Der spezifische Gegenstand, der Umfang, die Dauer sowie die Vergütung der von uns zu erbringenden Leistungen werden jeweils in einem separaten, zwischen den Parteien zu schließenden Angebot oder einem von uns unterbreiteten und vom Auftraggeber angenommenen Einzelvertrag abschließend festgelegt.

(2) Unser Leistungsportfolio umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, Beratungs-, Konzeptions-, Projekt- und Schulungsleistungen in den folgenden Bereichen:

a) Entwicklung und Implementierung von KI-Strategien;

b) Konzeption und Umsetzung von KI-Automatisierungen zur Optimierung von Geschäftsprozessen;

c) Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen aus der EU-KI-Verordnung (KI-VO);

d) Datenschutzrechtliche Beratungsleistungen, einschließlich der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter gemäß Art. 37 ff. DSGVO;

e) Durchführung von KI-Schulungen und Workshops für Fach- und Führungskräfte.

(3) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg als Vertragsgegenstand (Werkvertrag) vereinbart ist, erbringen wir sämtliche Leistungen als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Gegenstand ist in diesem Fall die Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen oder tatsächlichen Erfolges. Wir schulden insoweit ein fachgerechtes Bemühen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, nicht jedoch das Erreichen eines vom Auftraggeber intendierten Resultats.

(4) Wir sind berechtigt, die uns obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch sachkundige Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen, wobei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 12 unberührt bleiben. Für das Verschulden dieser Erfüllungsgehilfen haften wir wie für eigenes Verschulden.

(5) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine fortlaufende Betreuung im Rahmen eines Wartungs- oder Supportvertrages (Retainer) vereinbart ist, beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die einmalige Erbringung der im Angebot definierten Projektleistung. Nach Abschluss des Projekts sind insbesondere die laufende Wartung, der technische Support, spätere Aktualisierungen oder Anpassungen an geänderte technische oder rechtliche Rahmenbedingungen (z.B. neue KI-Modelle oder Gesetzesänderungen) nicht Gegenstand unserer Leistungspflicht.

(6) Sollte der Auftraggeber seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder in Annahmeverzug geraten, so verlängern sich für uns unverbindlich gewordene Ausführungsfristen um die Dauer der hierdurch verursachten Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von fünf (5) Werktagen. Den uns durch die Verzögerung nachweislich entstehenden Mehraufwand, insbesondere für Wartezeiten oder eine erneute Einarbeitung unserer Ressourcen, sind wir berechtigt, zu unseren jeweils gültigen üblichen Sätzen gesondert in Rechnung zu stellen. Bei einer schwerwiegenden oder andauernden Verletzung von Mitwirkungspflichten sind wir überdies berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, sind wir berechtigt, den betroffenen Angebot aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Unsere Ansprüche auf Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt bereits erbrachten Leistungen sowie auf Geltendmachung von Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

(7) Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, beinhalten unsere pauschal vergüteten werkvertraglichen Leistungen die Durchführung von bis zu zwei (2) Revisionsschleifen. Revisionsschleifen umfassen die Bearbeitung von subjektiven Änderungswünschen des Auftraggebers, die nicht auf einem von uns zu vertretenden Mangel beruhen. Jede weitere Revisionsschleife gilt als kostenpflichtiger Mehraufwand und wird auf Basis unserer üblichen Sätze abgerechnet, worauf wir den Auftraggeber vorab hinweisen werden.

(8) Änderungswünsche des Auftraggebers (Change Requests), die über den Umfang von Revisionsschleifen gemäß vorstehendem Absatz hinausgehen oder den im Angebot definierten Leistungsumfang ändern, bedürfen der Textform. Wir prüfen den Änderungswunsch und teilen dem Auftraggeber die Auswirkungen auf Vergütung, Fristen und sonstige Vertragsbedingungen in Form eines Nachtragsangebots mit. Die Umsetzung des Änderungswunsches erfolgt erst nach Annahme dieses Nachtragsangebots durch den Auftraggeber in Textform.

(9) Sagt der Auftraggeber einen fest vereinbarten Termin (insbesondere eine Schulung oder einen Workshop) weniger als fünf (5) Werktage vor dem vereinbarten Datum ab, sind wir berechtigt, eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % der für diesen Termin vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 3 Abnahme

(1) Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber nach Fertigstellung unserer (Teil-)Leistung eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. – Feste Frist setzen

(2) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Auftraggeber bei Fristsetzung in Textform gesondert hinweisen.

(3) Die Inbetriebnahme des Werkes oder von Teilen davon zu Produktionszwecken durch den Auftraggeber steht einer Abnahme gleich.

§ 4 Undurchführbarkeit

(1) Sollte eine Partei der Auffassung sein, dass die weitere Durchführung des Vertrages oder eines Teils davon aus von keiner Partei zu vertretenden technischen oder rechtlichen Gründen unmöglich wird, so hat sie dies der anderen Partei unter Darlegung der Gründe unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(2) Wird die Erbringung eines wesentlichen Teils der vereinbarten Leistung unmöglich, so kann jede Partei den gesamten Angebot mit sofortiger Wirkung kündigen. Schadensersatzansprüche aufgrund dieser Kündigung sind beiderseits ausgeschlossen, soweit keine der Parteien den Grund für die Undurchführbarkeit zu vertreten hat. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(3) Handelt es sich um einen unwesentlichen Teil der Leistung, so beschränkt sich das Kündigungsrecht auf diesen Leistungsteil, sofern die verbleibenden Leistungen für den Auftraggeber noch sinnvoll nutzbar sind. Die Vergütung entfällt nur für den von der Unmöglichkeit betroffenen Leistungsteil. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall über eine angemessene Anpassung des Vertrages verständigen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Die rechtzeitige, vollständige und qualitativ einwandfreie Erbringung der nachgenannten Mitwirkungspflichten ist eine wesentliche Vertragspflicht des Auftraggebers und grundlegende Voraussetzung für unsere Leistungserbringung. Sämtliche Folgen und Kosten, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren, insbesondere die in § 2 (6) geregelte Fristverlängerung und unser Anspruch auf Mehraufwandsvergütung, gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.

(2) Zu den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zählen insbesondere:

a) Er stellt uns sämtliche für die Projektdurchführung erforderlichen Inhalte, Daten, Zugänge zu Systemen und sonstigen Informationen unaufgefordert, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.

b) Er benennt einen oder mehrere projektverantwortliche, entscheidungsbefugte Ansprechpartner, die für Rückfragen und Abnahmen autorisiert sind.

c) Er stellt sicher und garantiert, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten (z.B. Daten, Texte, Logos, Schriftarten) über die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Er stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer eventuellen Verletzung von Schutzrechten (z.B. Urheber-, Marken- oder Datenschutzrechte) resultieren.

d) Er wird uns, insbesondere bei einer Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter, den notwendigen Einblick in alle relevanten Verarbeitungstätigkeiten und Prozesse gewähren und die gesetzlich erforderliche Kooperation sicherstellen.

(3) Für laufende Wartungs- oder Supportverträge gilt darüber hinaus: Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns proaktiv und rechtzeitig auf für ihn spezifische Änderungsbedarfe in seinem Betrieb oder rechtlichen Umfeld hinzuweisen. Unsere Leistungspflicht zur Anpassung wird in solchen Fällen erst durch eine entsprechende Mitteilung des Auftraggebers in Textform ausgelöst.

§ 6 Vergütung, Anzahlung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung für unsere Leistungen erfolgt, soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, auf Basis von Pauschalpreisen. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung und deren Fälligkeit werden im Angebot gesondert geregelt. Wir sind nicht verpflichtet, vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung mit unserer Leistungserbringung zu beginnen.

(3) Die weitere Abrechnung erfolgt nach den im Angebot vereinbarten Meilensteinen oder nach Abnahme der (Teil-)Leistung. Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen für in sich abgeschlossene Teilleistungen zu stellen.

(4) Nebenkosten und Auslagen, insbesondere Reisekosten sowie Kosten für Lizenzen oder APIs Dritter, sind nicht im Pauschalpreis enthalten und werden vom Auftraggeber getragen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Reisekosten werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen oder nach Beleg abgerechnet.

(5) Sämtliche Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(6) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, fällt zudem eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR an (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Während des Verzugs sind wir ferner berechtigt, unsere weitere Leistungserbringung auszusetzen (Zurückbehaltungsrecht).

(7) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Gewährleistung

(1) Unerhebliche Abweichungen vom vereinbarten Zustand begründen keine Mängelansprüche. Für rein dienstvertragliche Leistungen besteht kein Gewährleistungsanspruch im engeren Sinne.

(2) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist nach Abnahme in Textform anzuzeigen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers für nicht-offensichtliche Mängel bleiben hiervon unberührt. – Frist genau definieren

(3) Im Falle eines Mangels sind wir zur mehrfachen Nacherfüllung berechtigt, wobei wir das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung haben.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ausgenommen von dieser Verkürzung sind Ansprüche, die auf dem arglistigen Verschweigen eines Mangels beruhen (§ 634a Abs. 3 BGB), sowie Schadensersatzansprüche im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 8 Haftung

(1) Wir haften dem Auftraggeber gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) Ebenso haften wir uneingeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Absatz 4 nicht abweichend geregelt – nur bei der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

(4) Unsere Haftung für Schäden aus Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Auftraggeber eingetreten wäre.

(5) In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen berühren nicht die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie die Haftung aus der Übernahme einer Garantie.

(7) Unsere Beratungsleistungen zum Datenschutz, auch in der Funktion als externer Datenschutzbeauftragter, zielen auf die praktische Umsetzung der DSGVO-Anforderungen im Unternehmen ab. Diese Tätigkeit beinhaltet die Beratung zu datenschutzkonformen Prozessen sowie zu technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie stellt ausdrücklich keine anwaltliche Rechtsberatung dar und ersetzt diese nicht. Soweit unsere Tätigkeit rechtliche Bewertungen umfasst, verstehen sich diese als zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Alle Nutzungsrechte an den von uns erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen gehen erst mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

(2) Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, räumen wir dem Auftraggeber ein einfaches, nicht-exklusives, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Die Dauer dieses Nutzungsrechts richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertragsmodell:

a) Bei Verträgen, die eine einmalige Vergütung für eine abgeschlossene Leistung vorsehen (z.B. Projekt, Schulung), wird das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt eingeräumt.

b) Bei Dauerschuldverhältnissen, die einer laufenden Vergütung unterliegen (z.B. Wartungs- und Supportverträge/Retainer), ist das Nutzungsrecht zeitlich auf die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeit beschränkt. Es endet mit Beendigung des Vertrages, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(3) Das eingeräumte Nutzungsrecht ist auf die interne Nutzung durch den Auftraggeber für die im Angebot definierten Zwecke beschränkt. Als interne Nutzung gilt auch die Verwendung innerhalb von mit dem Auftraggeber nach § 15 Aktiengesetz (AktG) verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen). Eine darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere die Veröffentlichung, die Unterlizenzierung oder der Weiterverkauf an Dritte, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

(4) Hiervon unberührt bleiben die Lizenzbedingungen von eventuell eingesetzten Drittkomponenten (z.B. Open-Source-Software). Wir bleiben stets berechtigt, das den Arbeitsergebnissen zugrundeliegende Know-how, Verfahren und Methoden für andere Kundenprojekte zu verwenden.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Die initiale Laufzeit von Verträgen, insbesondere von Dauerschuldverhältnissen (Retainer-Verträgen), wird im jeweiligen Angebot festgelegt.

(2) Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, verlängert sich die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen nach Ablauf der initialen Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundenlisten, technisches Know-how sowie die Inhalte der jeweiligen Einzelverträge.

(2) Die Parteien werden vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verwenden und sie nur denjenigen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten zugänglich machen, die sie für diesen Zweck kennen müssen und die ihrerseits einer mindestens ebenso strengen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die (a) dem Empfänger nachweislich bereits vor der Mitteilung bekannt waren, (b) allgemein öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden des Empfängers bekannt werden, (c) vom Empfänger ohne Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen.

(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des letzten Angebotes fort.

(5) Auf Verlangen einer Partei sind die von ihr übergebenen vertraulichen Informationen nach Vertragsende von der anderen Partei zurückzugeben oder, soweit dies technisch möglich ist, nachweislich zu löschen oder zu vernichten.

(6) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in diesem Paragraphen festgelegten Verpflichtungen verspricht die verstoßende Partei der anderen Partei die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von der geschädigten Partei nach billigem Ermessen festzusetzen ist und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann (§ 315 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt unberührt.

§ 12 Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einzuhalten.

(2) Soweit wir im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten (Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO), verpflichten sich die Parteien, hierfür rechtzeitig vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abzuschließen. Wir werden hierfür eine entsprechende Vorlage bereitstellen.

(3) Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO allein verantwortlich. Wir verarbeiten die Daten ausschließlich auf Grundlage der im AVV dokumentierten Weisungen des Auftraggebers.

(4) Beabsichtigen wir, im Rahmen einer Auftragsverarbeitung weitere Auftragsverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter) heranzuziehen, so erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesonderten oder allgemeinen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers. Bei einer allgemeinen Genehmigung werden wir den Auftraggeber vorab über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters informieren. Der Auftraggeber kann gegen eine solche Änderung Widerspruch einlegen (Art. 28 Abs. 2 DSGVO).

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Auf diese AGB und alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Ist der Kunde Kaufmann (§ 1 HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – auch international – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz unseres Unternehmens in Chemnitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände; eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen. Bei grenzüberschreitenden Verträgen innerhalb der EU gelten die Zuständigkeitsregeln der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia).

(4) Zwingende gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(5) Diese Vereinbarung bezieht sich auf dieses Vertragsverhältnis und die aus ihm entspringenden Streitigkeiten (3) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Vorrang individuell getroffener Abreden, auch in mündlicher Form, bleibt hiervon unberührt.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(7) Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch.

(8) Leistungs- und Erfüllungsort ist Chemnitz.